Thun und Wesen / so solle er alsdann mit peynlicher Frag angegriffen / und mit Fleiß auch ernstlich examiniert werden / und so er mit dem bösen Feind einen außtrucklichen Pact, Geding oder Verbündnuß eingangen / unnd denselben außtrucklich als GOtt angebettet unnd verehret hat / so soll gegen jhm / wie oben im IX. Art. verfahren und gerichtet / im Fall aber sich dergleichen bey jhme nit befinden thet / solle er alsdann nichts destoweniger mit der hierob in dem VI. Art. statuierten und vermeldten Straff angesehen unnd abgebüsset werden. XIII.Articul. Alle die jenige / welche mit Superstition und Aberglaubischen Sachen oder Künsten umbgehn / und dieselben treiben / gleichwol aber keinen außtrucklichen Pact, Verstand / oder Verbündnuß mit dem bösen Geist haben / jedoch aber zu solchen jhren Aberglaubischen Tandt und Wesen Geistliche Sachen mißbrauchen / oder aber einen Jrrthumb im Glauben dabey erscheinen lassen / dieselben sammentlich sollen ein schärpffere ernstlichere und grössere Straff / weder nechst hievor gemeldt ist / außstehn. XIV.Articul. Da wider jemanden glaubwürdig fürkombt / oder sonsten redlich erhebliche und in Rechten zuelässige Vermuethungen verhanden / daß er einen außtrucklichen Pact Verbündnuß oder Gemainschafft mit dem Teuffel gehabt / oder noch habe / denselben auch angebettet / unnd anderwerts mit Worten oder Wercken verehret / der solle an die peynliche Frag geworffen / |
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