das ist / einen vermaintlich eingesperrten unnd gefangenen bösen Geist bey jhme oder in seiner Gewalt hat / im Fall derselb nit sonsten etwas anders verbrochen / deßwegen er ein höhere oder grössere Straff verdient / der solle mit dem Schwerdt gerichtet / und hernach zu Aschen verbrennt / auch seiner Haab und Güter halber / wie obstehet / gehalten werden. III.Articul. Die Wahrsager / Zauberer / Schwartzkünstler / und dergleichen Gesindel / welche umb der Ursachen willen zu andern Leuthen in jhre / oder sonsten in frembde Häuser gehn / damit sie wahrsagen / oder jhr Zauberey und Wahrsager=Kunst treiben / und im Werck vollbringen / Item die jenige / welche Teufflische / Zauberische / verbottne Künste brauchen / dardurch sie Wahrsagen / haimbliche sonsten unbekandte / unbewuste / verborgne Sachen erforschen / und entdecken / offenbaren / Träum außlegen / Nativiteten stellen / (et)c. wie ingleichem auch die jenige / so sich für dergleichen Künstler außgeben / und darfür wöllen angesehen seyn / und welche sich gegen den jenigen / die umb dergleichen Sachen willen zu jhnen kommen / und sie fragen / willig und berait hierzu anerbieten / dise allesambt / so solche Verbrechen ernstlich begangen / oder doch andere Leuth darmit verführt zuhaben überwunden / sollen mit dem Schwerdt hingerichtet werden. IV.Articul. Also auch die jenigen / welche durch Philtra oder Eingebung Speiß oder Trancks / oder anderer |
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